Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (PDF, 185KB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge der PIN AG (nachfolgend „PIN“) mit einem Kunden über die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen im Sinne des § 449 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) und über damit in Zusammenhang stehende besonders vereinbarte Zusatz- und Nebenleistungen, im Inland.

Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über folgende Produkte und Leistungen:

1.1.1 Beförderung von Briefen, insbesondere die Produkte Standardbrief, Kompaktbrief, Großbrief, Maxibrief, Postkarte und Werbepost;

1.1.2 Beförderung von Bücher- und Warensendungen bis zu 1 kg, Sonderformaten, wie Rollen, bis zu 1 kg, Streifbandsendungen und Pressesendungen;

1.1.3 Beförderung von Einschreiben, insbesondere die Produkte Einschreiben-Einwurf, Einschreiben-Übergabe, Einschreiben-Persönlich, Einschreiben-Rückschein und Einschreiben-Persönlich-Rückschein und Postzustellungsaufträge;

1.1.4 Nachsendung von Briefen und briefähnlichen Sendungen;

1.1.5 Frankierung, Prelabel, Abholung, Druckleistungen und eBrief.

1.2 Ergänzend zu diesen AGB gelten die für die jeweiligen Produkte einschlägigen Produktverzeichnisse und/oder Preislisten in der im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung.

1.3 Sofern der Kunde Unternehmer ist, d.h. eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB), gelten diese AGB in ihrer beim ersten Vertragsschluss mit einem Kunden gültigen Fassung im Rahmen des Anwendungsbereichs nach Ziff. 1.1 auch für künftige Verträge über die dort aufgeführten Produkte und Leistungen mit demselben Kunden, ohne dass die PIN in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Das Recht der PIN, diese AGB zu ändern, bleibt davon unberührt. Die geänderten AGB gelten jedoch erst ab ihrer Veröffentlichung unter https://www.pin-ag.de/agb im Internet oder einer gesonderten Mitteilung der geänderten AGB gegenüber dem Kunden und nur für Vertragsabschlüsse nach Veröffentlichung der geänderten AGB bzw. nach Erhalt der Änderungsmitteilung durch den Kunden. Wenn diese AGB oder die in Ziff. 1.2 genannten Dokumente in ein Dauerschuldverhältnis (z. B. (Rahmen-) Dienstleistungsvertrag mit geregelter Laufzeit und Kündigungsfristen) der PIN mit einem Kunden einbezogen worden sind, können sie jeweils nur unter den Voraussetzungen in Ziff. 9 geändert werden.

1.4 Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die PIN ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die PIN in Kenntnis der AGB des Kunden ihre Leistungen für ihn vorbehaltlos erbringt.

1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über den Frachtvertrag (§§ 407 ff. HGB), soweit die darin enthaltenen Regelungen durch diese AGB nicht modifiziert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Anforderungen an Sendungen und Beförderungsausschlüsse

2.1 Beförderungsfähig sind grundsätzlich alle Sendungen, die nach Größe, Format, Gewicht, Beschaffenheit und Inhalt diesen AGB sowie den Vorgaben in den in Ziff. 1.2 genannten Dokumenten für die jeweilige Sendungskategorie entsprechen. Die Beförderung durch die PIN und ihre Subunternehmer erfordert eine maschinenfähige Verpackung, die die Sendung insbesondere vor Beanspruchung durch automatische Sortieranlagen hinreichend schützt.

2.2 Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

2.2.1 Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;

2.2.2 Sendungen, die dazu geeignet sind, durch ihren Inhalt oder ihre äußere Beschaffenheit Personen zu verletzen, zu infizieren oder Sachschäden zu verursachen;

2.2.3 Sendungen, die lebende Tiere, einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder Teile von Tierkadavern, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten;

2.2.4 Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegen, insbesondere Sendungen, die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive und infektiöse Stoffe enthalten;

2.2.5 Sendungen, die nicht oder nicht ausreichend freigemacht/frankiert sind, es sei denn, es ist eine Frankierung durch die PIN vereinbart;

2.2.6 Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck, Uhren, Edelsteine und -metalle, Unikate, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten enthalten; zugelassen sind aber Briefmarken und Warengutscheine, jeweils bis zu einem tatsächlichem Wert in Höhe von 25,00 €, sowie einzelne Fahrkarten und einzelne Eintrittskarten.

Die vorstehenden Beförderungsausschlüsse gelten nicht, sofern zwischen der PIN und dem Kunden eine abweichende Zusatzvereinbarung getroffen wurde.

2.3 Für den Fall, dass eine Sendung nicht beförderungsfähig im Sinne von Ziff. 2.1 ist oder gegen die in Ziff. 2.2 genannten Beförderungsausschlüsse verstößt, kann die PIN nach eigenem Ermessen bezogen auf diese Sendung:

2.3.1 die Annahme der Sendung verweigern oder

2.3.2 eine bereits übergebene bzw. übernommene Sendung zurückgeben oder zur Abholung durch den Kunden bereitstellen oder

2.3.3 die Sendung ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden befördern, wobei der Kunde verpflichtet ist, für diese Sendung ein entsprechendes Entgelt zu bezahlen sowie der PIN etwaige Kosten zu erstatten, die dieser aufgrund des Verstoßes entstehen.

Die vorstehenden Rechte hat die PIN auch, wenn der begründete Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung oder auf einen sonstigen Vertragsverstoß besteht und der Kunde Angaben zum Inhalt der Sendung trotz entsprechender Anfrage der PIN verweigert.

2.4 Eine Verpflichtung der PIN zur Prüfung von Sendungen auf Verstöße gegen die Beförderungsausschlüsse im Sinne von Ziff. 2.2 besteht nicht. Die PIN ist jedoch berechtigt, bei Verdacht auf einen Verstoß gegen solche Ausschlüsse eine Sendung zu öffnen und zu überprüfen, soweit die Voraussetzungen des § 39 Abs. 4 Postgesetz (PostG) vorliegen.

 

§ 3 Vertragsschluss

3.1 Ein Beförderungsvertrag über eine Sendung kommt im Regelfall durch die Übergabe der Sendung durch den Kunden oder durch deren Übernahme in die Obhut der PIN oder von der PIN hierzu beauftragte Dritten zustande, vorausgesetzt, dass die Sendung den Anforderungen in Ziff. 2.1. entspricht und kein Beförderungsausschluss im Sinne der Ziff. 2.2 vorliegt. Einer Übernahme in die Obhut der PIN steht für den Vertragsschluss der Einwurf einer Sendung in einen Briefkasten der PIN gleich, es sei denn, der Briefkasten ist erkennbar beschädigt oder sonst erkennbar in einem Zustand, der keinen angemessenen Schutz der Sendung vor Umwelteinflüssen oder unbefugter Entnahme gewährleistet. Entspricht eine Sendung nicht den Anforderungen in Ziff. 2.1. oder liegt ein Beförderungsausschluss im Sinne der Ziff. 2.2 vor, kommt trotz Übergabe bzw. Übernahme in die Obhut der PIN kein Beförderungsvertrag für diese Sendung zustande, es sei denn der Kunde kann aufgrund der Umstände berechtigterweise davon ausgehen, dass die PIN die betreffende Sendung trotz erkennbarer Verstöße gegen die Ziff. 2.1 oder 2.2 befördern will, z.B. bei widerspruchsloser Entgegennahme der Sendung durch die PIN oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen.

3.2 Darüber hinaus kommt ein Vertrag durch eine in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) oder mündlich getroffene Vereinbarung zwischen der PIN und einem Kunden zustande.

§ 4 Beförderungs- und Zusatzleistungen der PIN

4.1 Die PIN befördert die Sendungen des Kunden zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger unter der vom Kunden angegebenen Anschrift ab (Zustellung), sofern der PIN nicht durch einen Nachsendeauftrag eine abweichende Zustellanschrift des Empfängers mitgeteilt wurde.

4.2 Die Zustellung erfolgt, soweit mit dem Kunden keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, durch Einlegen der Sendung in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen, z. B. einen Hausbriefkasten oder ein Postfach, oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger. Sofern sich der Empfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung befindet, kann die Zustellung auch durch Übergabe der Sendung an eine von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen betraute Person erfolgen.

4.3 Kann eine Sendung nicht in der in Ziff. 4.2 dargelegten Weise zugestellt werden, darf sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden, sofern nicht eine persönliche Übergabe an den Empfänger vereinbart ist oder eine anderweitig für die PIN erkennbare gegenteilige Weisung des Empfängers oder des Absenders nach Maßgabe der Vorgaben in Ziff. 5.5 vorliegt. Als Ersatzempfänger kommen insbesondere Angehörige des Empfängers, in der Wohnung des Empfängers anwesende Personen oder im Geschäft des Empfängers anwesende Arbeitnehmer des Empfängers oder der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angegebenen Wohnung in Betracht.

4.4 Kann eine Sendung nicht in einer der in Ziff. 4.2 oder 4.3 genannten Weise zugestellt werden, wird die Sendung in einer Filiale der PIN oder bei einem von der PIN beauftragten Dritten zur Abholung durch den Empfänger innerhalb einer Frist von sieben Werktagen bereitgehalten, wenn diese Niederlegung mit vertretbarem Aufwand zu leisten ist. Der Empfänger wird über den Vorgang informiert. Anderenfalls erfolgt die Rücksendung an den Absender nach Ziff. 4.6 und 4.7.

4.5 Abweichend von den vorstehenden Regelungen werden nachweispflichtige Sendungen, insbesondere Einschreiben, in der für die jeweilige Kategorie der nachweispflichtigen Sendung vereinbarten Form zugestellt./p>

4.6 Unzustellbare Sendungen werden dem Absender mit dem entsprechenden Rückführungsvermerk (z. B. „unzustellbar“) zurückgesandt. Eine Sendung ist unzustellbar, wenn sie nicht nach Ziff. 4.2, 4.3 oder 4.5 zugestellt werden kann oder die Sendung im Falle von Ziff. 4.4 nicht innerhalb der dort genannten Frist abgeholt wurde. Eine Sendung ist weiterhin unzustellbar, wenn der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnte. Unzustellbare inhaltsgleiche Werbesendungen ohne Vorausverfügung werden vernichtet.

4.7 Ist es der PIN unmöglich, eine unzustellbare Sendung an den Absender zurückzusenden, etwa wegen fehlerhafter oder fehlender Absenderadresse, und kann der Empfänger auch nicht auf anderem Wege festgestellt werden, ist die PIN berechtigt, die Sendung zu öffnen, um den Absender zu ermitteln. Kann weder der Absender noch ein anderer zum Empfang der Sendung Berechtigter ermittelt werden, wird die PIN die Sendung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht ist die PIN berechtigt, die Sendung zu verwerten bzw. zu vernichten. Unverwertbares oder verdorbenes Gut darf die PIN unmittelbar vernichten. Dieses Recht steht der PIN auch zu, wenn der Absender und der Empfänger auf den Erhalt der Sendung verzichten.

4.8 Soweit eine Dokumentation der Zustellung vereinbart ist, z. B. bei Einschreiben, ist die PIN berechtigt, geeignete elektronische Mittel zur Dokumentation einzusetzen, wie beispielsweise die Speicherung des gedruckten Namens des Empfängers mit einer digitalisierten oder elektronischen Unterschrift. Die PIN bewahrt Belege über die Zustellung von Sendungen für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Zustellung auf. Nach Ablauf dieser Frist ist die PIN berechtigt, die entsprechenden Zustellbelege zu vernichten.

4.9 Art, Inhalt und Umfang weiterer etwaig vereinbarter Leistungen der PIN, insbesondere von Zusatzleistungen wie Frankierung, Prelabel oder Abholung, richten sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung in den in Ziff. 1.2 benannten Dokumenten, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

4.10 Abweichend von den vorstehenden Ziff. 4.1 bis 4.8 erfolgt die Zustellung von Sendungen nach den Vorschriften der jeweils einschlägigen Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, wenn eine förmliche Zustellung vereinbart ist, z. B. bei Postzustellungsaufträgen.

4.11 Wird die PIN aufgrund von unvorhergesehenen Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs der PIN oder ihrer Erfüllungsgehilfen liegen, unverschuldet an der Einhaltung einer Lieferungs- oder Leistungsfrist oder eines Termins gehindert, so verlängern sich diese Fristen bzw. verschieben sich diese Termine angemessen, mindestens aber um die Zeitdauer solcher Hindernisse. Als derartige Umstände kommen beispielsweise in Betracht: höhere Gewalt, Netzausfall oder allgemeine Störungen der Telekommunikation. Die gesetzlichen Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.

4.12 Die PIN wählt nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden Art, Weg und Mittel der Beförderung aus. Die PIN ist berechtigt, sämtliche Leistungen durch Erfüllungsgehilfen, z. B. Unterfrachtführer zu erbringen.


§ 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

5.1 Der Kunde hat die einzelne Sendung nach den vereinbarten Vorgaben zu gestalten (insbesondere die Einhaltung der Freimachungszonen und des Adressfeldes etc.), die sich insbesondere aus den in Ziff. 1.2. benannten Dokumenten ergeben. Der Kunde ist verpflichtet, Beklebungen, das Aufbringen von Stempeln oder andere Maßnahmen, die zur Weiterbeförderung der Sendung notwendig sind, zu dulden.

5.2 Der Kunde hat jede Sendung (ausgenommen Postkarten) mit einer eindeutig identifizierbaren Absenderangabe zu versehen, die mindestens den Namen bzw. die Firma des Absenders und eine für eine Rücksendung geeignete Postanschrift beinhaltet.

5.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Sendung so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass der PIN, deren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen und den Empfängern durch die Beförderung und Übergabe keine Schäden entstehen. Er hat die Sendung ausreichend zu kennzeichnen. Angaben auf der Sendung, die einen Schluss auf den Wert des beförderten Guts zulassen, dürfen nicht erfolgen. Die §§ 410 und 411 HGB bleiben unberührt.

5.4 Sofern mit dem Kunden die Abholung von Sendungen vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, die PIN unverzüglich zu informieren, sofern vereinbarte Abholzeitfenster seitens der Leute oder Erfüllungsgehilfen der PIN nicht eingehalten werden.

5.5 Weisungen des Kunden, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn sie vor der Übernahme/Übergabe der Sendung (Vorausverfügung) und in der vereinbarten Form erteilt werden. Ein Anspruch des Kunden auf Beachtung von Weisungen, die der PIN erst nach Übergabe/Übernahme der Sendung erteilt werden, besteht nicht. Die §§ 418 und 419 HGB sind abbedungen.

5.6 Eine Kündigung eines Beförderungsvertrages durch den Kunden nach Übergabe/ Übernahme der Sendung gemäß § 415 HGB ist ausgeschlossen.

5.7 Sofern der Kunde elektronische Daten zur weiteren Bearbeitung an die PIN übergibt, gilt folgendes: Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Daten an die PIN übertragen werden, die die Funktion der technischen Einrichtungen der PIN oder deren Dienstleister beeinflussen können (z. B. Viren). Es liegt in der Verantwortlichkeit des Kunden sicherzustellen, dass (i) die Daten vollständig und richtig, (ii) für die Zwecke geeignet sind, für die der Kunde diese an die PIN überträgt und dass (iii) der Inhalt der übermittelten Daten nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, Vorschriften und Verbote verstößt und dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Die PIN überprüft die eingelieferten Daten nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und übernimmt keinerlei Gewährleistung oder Haftung für die Daten oder deren Inhalte.

 

§ 6 Entgelt/Vergütung

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, der PIN das für deren Leistungen ausdrücklich vereinbarte Entgelt zu zahlen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, ergibt sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt aus den in Ziff. 1.2 aufgeführten Dokumenten.

6.2 Ist der Kunde Unternehmer, gilt: Mit Gegenforderungen, die der Kunde auf Sach- oder Rechtsmängel der Leistungen der PIN stützt, darf der Kunde nur gegenüber Forderungen der PIN aufrechnen, soweit der zur Aufrechnung gestellte Betrag den mangelbedingten Minderwert der betroffenen Leistung oder die voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung bzw. der Mängelbeseitigung nicht übersteigt. Im Übrigen ist die Aufrechnung gegenüber Forderungen der PIN nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Diese Regelung gilt entsprechend für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden.

 

§ 7 Briefmarken

7.1 Soweit die PIN Briefsendungen über stationäre Einrichtungen (z. B. Depots und/oder Briefkästen) der PIN entgegennimmt, kann der Kunde das für die Beförderung zu zahlende Entgelt auch dadurch entrichten, dass er die betreffenden Sendungen ausreichend mit Briefmarken der PIN frankiert.

7.2 Bei einer Unterfrankierung von Sendungen behält sich die PIN das Recht vor, dem Absender die weiteren Kosten in Rechnung zu stellen oder die Sendungen an den Absender auf dessen Kosten zurückzuführen oder diesem zur Abholung bereit zu stellen.

 

§ 8 Haftung

8.1 Die PIN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden des Kunden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe der PIN (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. Das Gleiche gilt für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2 Im Übrigen ist die Haftung der PIN gegenüber dem Kunden für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt:

8.2.1 Es gelten die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge der §§ 431 ff. HGB, soweit diese anwendbar sind, d.h. insbesondere für Schäden durch Verlust oder Beschädigung einer Sendung oder die Überschreitung einer Lieferfrist, mit der Abweichung, dass die Haftung wegen Überschreitung einer Lieferfrist je zu befördernde Sendung auf den einfachen Betrag der Fracht (Erstattung des Entgelts) beschränkt ist.

8.2.2 Außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 431 ff. HGB ist die Haftung der PIN für die einfach fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen, d. h. für die einfach fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten, ist die Haftung der PIN ausgeschlossen.

8.3 Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).

8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen der PIN.

8.5 Der Verlust einer Sendung wird vermutet, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Übergabe/Übernahme an bzw. durch die PIN an den Empfänger abgeliefert worden ist und der Verbleib der Sendung nicht ermittelt werden kann. Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann auch die PIN eine Erstattung einer von ihr geleisteten Entschädigung verlangen. § 424 HGB bleibt im Übrigen unberührt.

8.6 Die Bestimmungen der §§ 425 Abs. 2 und 426, 427 und 438 HGB sowie etwaige weitere gesetzliche Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüsse bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziff. 8 unberührt.

 

§ 9 Änderung dieser AGB und der Preise und Konditionen bei Dauerschuldverhältnissen gegenüber Unternehmern

9.1 Ist der Kunde Unternehmer, gilt: Die PIN ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. (Rahmen-)Dienstleistungsverträge), in die diese AGB einbezogen wurden, diese AGB und die mit dem Kunden vereinbarten Preise und Konditionen (insbesondere in den in Ziff. 1.2 benannten Dokumenten) nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu ändern.

9.2 Änderungen dieser AGB oder der die mit dem Kunden vereinbarten Preise und Konditionen (nachfolgend „Änderungen“) werden dem Kunden in Textform mitgeteilt.

9.3 Der Kunde kann einer solchen Änderung widersprechen. Hierzu hat er seinen Widerspruch gegenüber der PIN in Textform und innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Mitteilung der PIN über die Änderung zu erklären. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist bei der PIN eingeht. Sofern der Kunde nicht form- und fristgerecht widerspricht, gelten die Änderungen als genehmigt und die geänderten AGB bzw. Preise oder Konditionen werden Vertragsbestandteil; hierauf und auf die Form und Frist für den Widerspruch wird die PIN ausdrücklich in der Mitteilung über die Änderung hinweisen.

9.4 Widerspricht der Kunde den Änderungen form- und fristgerecht, besteht der Vertrag unverändert fort. Die PIN hat in diesem Fall jedoch das Recht, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Widerspruchs gegenüber dem Kunden zu kündigen, sofern ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag für die PIN wirtschaftlich oder technisch nicht möglich oder unzumutbar ist.

 

§ 10 Sonstige Regelungen

10.1 Eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Kunden gegen die PIN ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Geldforderungen.

10.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Kunde seinen Wohn- oder Unternehmenssitz im Ausland hat. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur soweit diesen hierdurch nicht der Schutz entzogen wird, der den Verbrauchern durch diejenigen zwingenden, d.h. nicht durch Vereinbarung abdingbaren Bestimmungen des Landes, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährt wird. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft zu einem Zweck abgeschlossen wird, der überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

10.3 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der PIN. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Dieser Gerichtsstand gilt jedoch nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. In diesem Fall ist Klage vor dem zuständigen Gericht des Wohnsitzmitgliedstaates zu erheben.

 

 

 

Stand 01.11.2019